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§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 16.01.1973 in Freudenberg  gegründete Volleyball-Verein führt den Namen „VC 73 Freudenberg“ mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung und hat seinen Sitz in Freudenberg.
  2. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Volleyballspiels. Die Jugendarbeit soll besondere Beachtung finden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke! Der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft  fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§2 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Westdeutschen Volleyballverbandes, des Sportbundes der Stadt Freudenberg sowie des LSB

§3 Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss  aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten.

§4 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a)      Verweis,

b)      Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.

Bei grober Disziplinlosigkeit während der Trainings kann der Trainer den sofortigen Ausschluss von dem betreffenden Training verfügen.

§5 Mitgliedsbeiträge

Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive und passive) werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder

§6 Stimmrecht

  1. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins. Bei Wahl des Jugendvertreters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die gesetzlichen Vertreter der beschränkt geschäftsfähigen Mitglieder ermächtigen diese durch schriftliche Anerkennung der Satzung, ihr Stimmrecht auszuüben.

§7 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind

a)      Die Mitgliederversammlung

b)      Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus erstem Vorsitzenden, zweiten Vorsitzenden, Kassenwart, Schriftwart, Spielwart, Pressewart, Jugendwart, Frauenwart, Sozialwart, Schiedsrichterwart und dem Jugendvertreter
  2. Die Mitgliederversammlung kann die Berufung weiterer Vorstandmitglieder mit einfacher Mehrheit beschließen.

 §8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jedes Jahr innerhalb der ersten beiden Monate statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einberufen werden, wenn es

a)      Der Vorstand beschließt oder

b)      Ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

  1. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch persönliche schriftliche Einladungen einberufen; die Einladungen müssen 14 Tage (Poststempel) vor Versammlungstermin erfolgen. Die postalische Einladung kann ersetzt werden durch einen entsprechenden Aushang im Vereinsaushängekasten; der Aushang ist mindestens 3 Wochen vor Versammlungstermin anzubringen.
  2. Mit der Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
    Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:

    1. Verlesung der Niederschrift des letzten Jahres
    2. Bericht des Vorstande s
    3. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Ergänzungswahl des Vorstandes
    6. Beschlussfassung der vorliegenden Anträge
    7. Verschiedenes
    8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Beurkundung von Beschlüssen erfolgt durch die Errichtung eines Protokolls, das von dem 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
    9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn die Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftliche bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in die Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dinglichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.

§9 Vorstand

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Und 2. Vorsitzenden. Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
  2. Der 1. Vorsitzende beruft den Vorstand im Bedarfsfall oder auf Antrag von 3 Vorstandmitgliedern zu Sitzungen ein.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
    Der Vorstrand beschließt mit einfacher Mehrheit.
  3. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

a)      Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der einzelnen Mannschaften

b)      Die Bewilligung von Ausgaben

c)       Die Aufnahme, der Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern.

  1. Dinglichkeitsangelegenheiten können vom 1.  Vorsitzenden (bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden) in Absprache mit dem Kassenwart und dem jeweiligen Fachwart beschieden werden. Der Vorstand ist hierfür bei der nächsten Vorstandssitzung zu informieren.
  2. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschlüsse bilden, deren Beschlüsse als Entscheidungsgrundlage für den Vorstand dienen.

§10 Mannschaften

Die Mannschaften werden durch ihre Übungsleiter und ihre Mannschaftsführer bzw. deren Stellvertreter geleitet.

Die Mannschaftsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.

§11 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Von den Mitgliedern des Vorstandes werden 1. Vorsitzender, Kassenwart, Pressewart, Sozialwart und Schiedsrichterwart in den Jahren mit ungerader  Jahreszahl, 2. Vorsitzender, Schriftwart, Spielwart, Frauenwart und Jugendwart in den Jahren mit gerader Jahreszahl gewählt.

Der Jugendvertreter wird von einer separaten Jugendversammlung des Vereins, die vor der Jahreshauptversammlung stattzufinden hat, gewählt.

§12 Kassenprüfung

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten 2 Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Kassenwarts.

Die Kassenprüfung erstreckt sich auf Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit

§13 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a)      Der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b)      Von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

  1. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschlu0 der Mitgliederversammlung mit 3/4 – Mehrheit der stimmberechtigen Mitglieder herbeizuführen. Die Abstimmung ist namentlich durchzuführen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Freudenberg.

a)      Die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

b)      Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamts zuhören.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung vom 22.02.2002 genehmigt.